Nachdem die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Beklagte den Mandatsvertrag zur Unzeit aufgelöst hat (vgl. BSK OR I-Weber, Art. 404 N 16ff.), entfällt ein Anspruch der Klägerin auf eine Infrastrukturpauschale nach der Kündigung des Mandatsvertrags vom 22. Juni 2009. Der unter dem Titel Entschädigung für Infrastrukturpauschalen 2010/2011 geltend gemachte Betrag von Fr. 10'760.-- nebst 5% Verzugszins seit dem 6. Juli 2009 ist deshalb abzuweisen. Die Beklagte hat ferner Anspruch auf Rückerstattung des pro rata temporis berechneten Anteils der Pauschale für das Jahr 2009 von Fr. 2'690.-- (vgl. vorne Ziff.