Gemäss Lehre und Rechtsprechung darf das jederzeitige freie Widerrufsrecht des Auftraggebers nach Art. 404 OR nicht indirekt, z.B. durch die Vereinbarung einer Konventionalstrafe, erschwert werden (BSK OR I-Weber, Art. 404 N 13; BGE 109 II 467; 104 II 116; 103 II 130), wobei der Strafcharakter einer solchen Pauschale dann anzunehmen ist, wenn trotz vorzeitiger Auftragsbeendigung das ganze Honorar geschuldet ist (BSK OR I-Weber, Art. 404 N 13). Vorliegend ist, wie erwähnt, gemäss Ziff. 6.3 der AGB die Infrastrukturpauschale von Fr. 5'000.-- (exklusive Mehrwertsteuer) bis zum Ablauf der vollen minimalen Vertragsdauer von 4 Jahren geschuldet.