In diesem Fall gilt Ziff. 6.3 der AGB, wonach die Infrastrukturpauschalen auch bei vorzeitiger Beendigung für die ganze Laufdauer des Vertrages geschuldet sind. Vorliegend ist der Beendigungsgrund gemäss Ziff. 10.2 der AGB gegeben, nachdem, wie erwähnt, die zuständigen Behörden des Kantons B. im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung nicht mehr bereit waren, mit dem Gefahrgutbeauftragten E. F. zusammenzuarbeiten.