Genau dies war hier der Fall. Damit war vorliegend − auch im Sinne der vereinbarten AGB − die Zulässigkeit der sofortigen Kündigung gegeben. c) Die Klägerin machte des weitern geltend, die Kündigung sei zur Unzeit erfolgt (Klage Rz 20). Sie trägt hierfür die Beweislast (BK-Fellmann, Art. 404 OR N 65). Sie hat jedoch ihre Behauptungen nicht begründet und damit nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Klägerin kann deshalb mit dem Einwand der Kündigung zur Unzeit nicht gehört werden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte