Die Kündigung war denn auch insbesondere aus einer (begründeten) Frustration über das aggressive Auftreten von E. F. den Behörden gegenüber (Klageantwort Rz 11ff., insbesondere Rz 15) sowie über die erfolglosen Besprechungen und die offenbar schleppende Erfüllung der Aufgaben als Gefahrgutbeauftragter (bekl.act. 10) heraus ausgesprochen worden. In Ziff. 10.2 der AGB anerkennt denn auch die Klägerin die Zulässigkeit der fristlosen Kündigung namentlich für den Fall, dass die Gefahrgutbeauftragte (bzw. Mandatnehmerin) nicht mehr in der Lage ist, das Mandat vertragsgemäss auszuführen. Genau dies war hier der Fall.