Im Inspektionsbericht vom 13. Mai 2009 wurde u.a. festgehalten, dass zu Unrecht der Gefahrgutbeauftragte E. F. die Meinung vertreten habe, eine Schulung aller Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, sei nicht nötig (bekl.act. 3 S. 2). Offensichtlich hatte der Gefahrgutbeauftragte in diesem Punkt den Mandatsvertrag schlecht erfüllt, was daraus zu schliessen ist, dass die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juli 2009 dem Sicherheitsinspektorat mitteilte, sie werde zwei Vertreter der G.-Gruppe zur Ausbildung zum Gefahrgutverantwortlichen entsenden (kläg.act. 12).