Ob die Klägerin in der Folge eine Lösung mit dem zuständigen Regierungsrat erzielen konnte, ist nicht von Bedeutung, da allein die Verhältnisse vor dem 22. Juni 2009 massgebend dafür sind, ob die Beklagte aus sachlich vertretbaren Gründen die fristlose Kündigung aussprechen durfte. Dies ist, nachdem jegliche Zusammenarbeit zwischen dem Gefahrgutbeauftragen E. F. und dem Sicherheitsinspektorat unmöglich geworden war, zu bejahen. Im Übrigen konnte auch, wie aus dem Schreiben des Sicherheitsinspektorat vom 14. Juli 2009 hervorgeht, an der Besprechung vom 13. Juli 2009 mit dem zuständigen Regierungsrat keine Lösung zwischen dem Gefahrgutbeauftragen E. F. und dem Sicherheitsinspektorat gefunden