Die Klägerin wies darauf hin, dass sie am 13. Juli 2009 mit dem zuständigen Regierungsrat in B. über eine Lösung verhandeln werde, womit sie implizit einräumte, dass eine Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsinspektorat des Kantons B. (zumindest vorläufig) nicht mehr möglich war. Ob die Klägerin in der Folge eine Lösung mit dem zuständigen Regierungsrat erzielen konnte, ist nicht von Bedeutung, da allein die Verhältnisse vor dem 22. Juni 2009 massgebend dafür sind, ob die Beklagte aus sachlich vertretbaren Gründen die fristlose Kündigung aussprechen durfte.