Im Schreiben vom 1. Juli 2009 bestritt die Klägerin nicht im Einzelnen die von der Beklagten genannten Kündigungsgründe, sondern brachte im Wesentlichen vor, die Kündigung sei zur Unzeit erfolgt (kläg.act. 8). Darauf ist nachfolgend (lit. c) einzugehen. Die Klägerin wies darauf hin, dass sie am 13. Juli 2009 mit dem zuständigen Regierungsrat in B. über eine Lösung verhandeln werde, womit sie implizit einräumte, dass eine Zusammenarbeit mit dem Sicherheitsinspektorat des Kantons B. (zumindest vorläufig) nicht mehr möglich war.