bb) Vorliegend hielt die Beklagte im Kündigungsschreiben ausdrücklich fest, dass eine Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr möglich sei, da die für die G. AG in P. zuständigen Behörden jegliche weitere Zusammenarbeit mit dem Gefahrgutbeauftragen E. F. von der Klägerin ablehnen würden. Da die Klägerin nicht mehr im Stande sei, die von der Beklagten benötigten Leistungen im Sinne des Mandatsvertrags zu erfüllen, sei die fristlose Kündigung unumgänglich (kläg.act. 10). Im Schreiben vom 1. Juli 2009 bestritt die Klägerin nicht im Einzelnen die von der Beklagten genannten Kündigungsgründe, sondern brachte im Wesentlichen vor, die Kündigung sei zur Unzeit erfolgt (kläg.act.