Im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob die fristlose Kündigung sachgerecht war, ist zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall für die Beklagte notwendig war, sofort kündigen zu können. Die Notwendigkeit einer fristlosen Kündigung kann bejaht werden, wenn ein Vertrauensverhältnis für den Vertrag nötig ist, aber zerstört wurde, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Weiterführung des Vertragsverhältnisses dann als sinnlos erscheint (BGE 115 II 466; 104 II 115). Die Möglichkeit einer sofortigen Auflösung kann aber auch durch andere Gründe, insbesondere objektive Sachzwänge, begründet werden (BSK OR I-Weber, Art. 404 N 14, welcher von "sachlich vertretbaren" Gründen spricht).