Gemäss den hinreichend begründeten und belegten Ausführungen der Beklagten waren das Sicherheitsinspektorat auf Grund des unannehmbaren Verhaltens von E. F. von der Klägerin in der Folge nicht mehr bereit, mit diesem zusammenzuarbeiten. Zudem geht aus den eingereichten Akten hervor, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und E. F. von der Klägerin angespannt waren. Im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob die fristlose Kündigung sachgerecht war, ist zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall für die Beklagte notwendig war, sofort kündigen zu können.