Sie wies, wie das Sicherheitsinspektorat der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons B. im Schreiben vom 13. Mai 2009 festgehalten hatte (bekl.act. 3), darauf hin, dass an der von diesem am 24. April 2009 durchgeführten Kontrolle in der Zweigniederlassung der Beklagten in P. festgestellt wurde, dass die Pflichten der Unternehmung und die Aufgaben des Gefahrengutbeauftragten der Klägerin, E. F., nur begrenzt wahrgenommen und umgesetzt worden waren. Gemäss den hinreichend begründeten und belegten Ausführungen der Beklagten waren das Sicherheitsinspektorat auf Grund des unannehmbaren Verhaltens von E. F. von der Klägerin in der Folge nicht mehr bereit, mit diesem zusammenzuarbeiten.