Vorliegend machte die Beklagte einen solchen Grund geltend. Sie wies, wie das Sicherheitsinspektorat der Bau- und Umweltschutzdirektion des Kantons B. im Schreiben vom 13. Mai 2009 festgehalten hatte (bekl.act. 3), darauf hin, dass an der von diesem am 24. April 2009 durchgeführten Kontrolle in der Zweigniederlassung der Beklagten in P. festgestellt wurde, dass die Pflichten der Unternehmung und die Aufgaben des Gefahrengutbeauftragten der Klägerin, E. F., nur begrenzt wahrgenommen und umgesetzt worden waren.