394 Abs. 2 OR nach Auftragsrecht beurteilt. Diese Bestimmung wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung als Auffangtatbestand für Arbeitsleistungsverträge verstanden (BSK OR I-Weber, Art. 394 N 22f.; BK-Fellmann, Art. 394 OR N 10, N 297). Allerdings ist Auftragsrecht nur dann anzuwenden, wenn es sich nicht als sachfremd erweist und zu angemessenen Lösungen führt (BSK OR I-Weber, Art. 394 N 23f.; Huguenin, a.a.O., Rz 748; H. Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht BT, 9. Aufl., Bern 2010, S. 324f. und 337ff.). Es ist, wie dargelegt, davon auszugehen, dass es sich beim vorliegenden Mandatsvertrag um einen Vertrag auf Arbeitsleistung handelt.