b) Die ältere Lehre und Rechtsprechung (BK-Fellmann Art. 394 OR N 284ff.; BGE 106 II 157ff.; 104 II 108ff.) gingen davon aus, dass gemäss Art. 394 Abs. 2 OR alle Verträge über Arbeitsleistungen, die keinem anderem Vertragstypus zugeordnet werden können, unter das Auftragsrecht fallen. Die heute herrschende Lehre (BK-Fellmann Art. 394 OR N 292 m.w.H.) und auch die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 112 II 46; 109 II 466) vertreten nun die Meinung, dass Innominatverträge auf Arbeitsleistungen Bestand haben. Verträge, die jedoch keinem anderen Arbeitsvertragstypus zuzuordnen sind, werden gemäss Art. 394 Abs. 2 OR nach Auftragsrecht beurteilt.