Ausschliesslich die Unternehmung bleibt gesetzlich verpflichtet, die Vorschriften beim Transport gefährlicher Güter einzuhalten, wobei sie einen Gefahrgutbeauftragten beizuziehen hat. Damit ist aber offensichtlich, dass ein Vertrauensverhältnis, wie es beim Auftrag typisch ist, zwischen der Unternehmung und dem Gefahrgutbeauftragten bestehen muss, da sie nur so sicher sein kann, dass in ihrem Betrieb die gesetzlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter eingehalten werden. Wenn dieses Vertrauensverhältnis nicht mehr besteht, muss sie jederzeit die Möglichkeit haben, einen Gefahrgutbeauftragten seiner Funktionen zu entheben.