Diese notwendige Unabhängigkeit schliesst nun aber in keiner Weise ein Auftragsverhältnis mit jederzeitigem Widerrufs- und Kündigungsrecht nach Art. 404 OR aus. Der Gefahrgutbeauftragte ist ausschliesslich der Unternehmung verpflichtet, von der er als Gefahrgutbeauftragter ernannt worden ist. Ihm kommt dabei kein Weisungsrecht gegenüber der Unternehmung zu. Ausschliesslich die Unternehmung bleibt gesetzlich verpflichtet, die Vorschriften beim Transport gefährlicher Güter einzuhalten, wobei sie einen Gefahrgutbeauftragten beizuziehen hat.