8 GGBV entgegen der Ansicht der Klägerin nicht das Bestehen eines (privatrechtlichen) Auftragsverhältnisses aus. Diese Bestimmung verlangt lediglich, dass die Unternehmung die Voraussetzungen dafür schaffen muss, dass die Gefahrgutbeauftragten ihre Aufgaben erfüllen können, und sicherzustellen ist, dass dem Gefahrgutbeauftragten die notwendige Unabhängigkeit eingeräumt wird und dass ihm aus der Erfüllung seiner Aufgaben keine Nachteile erwachsen. Diese notwendige Unabhängigkeit schliesst nun aber in keiner Weise ein Auftragsverhältnis mit jederzeitigem Widerrufs- und Kündigungsrecht nach Art.