Die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten werden zwar teilweise in öffentlich-rechtlichen Erlassen festgelegt, was indessen nichts daran ändert, dass die Klägerin bzw. ihr Gefahrgutbeauftragter ausschliesslich aufgrund eines (privatrechtlichen) Vertrags für die Beklagte tätig war. Insbesondere schliesst Art. 8 GGBV entgegen der Ansicht der Klägerin nicht das Bestehen eines (privatrechtlichen) Auftragsverhältnisses aus.