Dies ist ein klarer Hinweis dafür, dass die Parteien vom Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen ihnen als notwendige Grundlage für den Mandatsvertrag ausgingen. Entgegen den Vorbringen der Klägerin liegt kein Werkvertrag vor, indem der Gefahrgutbeauftragte nicht einen Erfolg sondern ein Tätigwerden schuldet, mit dem der Eintritt von Schaden als Folge des Transports gefährlicher Güter vermieden werden soll. Die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten werden zwar teilweise in öffentlich-rechtlichen Erlassen festgelegt, was indessen nichts daran ändert, dass die Klägerin bzw. ihr Gefahrgutbeauftragter ausschliesslich aufgrund eines (privatrechtlichen) Vertrags für die Beklagte tätig war.