Stundensätze vereinbart haben (bekl.act. 6; vgl. Ziff. 6 AGB). Wie in der Zweckbestimmung gemäss Ziff. 1.2 und 1.3 der AGB festgehalten wird, sollen durch die Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten für die Unternehmung und für Dritte unerfreuliche Ereignisse vermieden und das Ansehen der Beklagten gefördert werden. Dies ist ein klarer Hinweis dafür, dass die Parteien vom Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen ihnen als notwendige Grundlage für den Mandatsvertrag ausgingen.