Der Gefahrgutbeauftragte (bzw. Mandatnehmer) verfügt über eine organisatorische Selbstständigkeit. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass er die einzelnen Aktivitäten als Gefahrgutbeauftragter selber zu planen, zu koordinieren und auszuführen hat, wobei die Parteien für die Entschädigung des Gefahrgutbeauftragten entsprechende © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte