bb) Wie soeben ausgeführt, beinhaltet der Mandatsvertrag (kläg.act. 2) das Erbringen von diversen Arbeitsleistungen, die ein aktives Tätigwerden im Interesse des Auftraggebers (bzw. Mandatgebers) verlangen. Die gemäss Mandatsvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen sind entgeltlich, wobei sich die Ansätze im Einzelnen aus der getroffenen Honorarvereinbarung (bekl.act. 6) ergeben. Der Gefahrgutbeauftragte (bzw. Mandatnehmer) verfügt über eine organisatorische Selbstständigkeit.