Der Gefahrgutbeauftragte ist mithin im Interesse seines Auftraggebers (bzw. Mandatgebers) tätig. Er berät diesen in Fragen des Umgangs mit Gefahrengut. Die Unternehmung muss dem Gefahrgutbeauftragten die nötige Unabhängigkeit einräumen, damit er seine Aufgaben erfüllen kann (Art. 8 Abs. 2 GGBV). Beim vorliegenden Mandatsvertrag ergeben sich die Pflichten des Gefahrgutbeauftragen aus der GGBV und der SDR (kläg.act. 2 Ziff. 1) und werden zusätzlich im Mandatsvertrag, insbesondere in den AGB, konkretisiert.