aa) Gefahrgutbeauftragte müssen von Unternehmen ernannt werden, die gefährliche Güter auf der Strasse befördern (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GGBV). Die Gefahrgutbeauftragten haben im allgemeinen über die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter gemäss SDR zu wachen, die Unternehmung bei deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter zu beraten und jährliche Berichte für die Unternehmensleitung über die Tätigkeit der Unternehmung bezüglich der Beförderung dieser Güter zu erstellen (Art. 11 GGBV). Der Gefahrgutbeauftragte ist mithin im Interesse seines Auftraggebers (bzw. Mandatgebers) tätig.