a) Durch den Auftrag verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste im Interesse der Auftraggeberin vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 OR). Die dem Beauftragten übertragenen Geschäfte können sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein (C. Huguenin, Obligationenrecht BT, 3. Aufl., Zürich 2008, Rz 744; Fellmann, Berner Kommentar, Art. 394 OR N 31). Typischerweise ist beim Auftrag ein sogenanntes sorgfältiges Tätigwerden des Auftragnehmers für den Auftraggeber geschuldet. Der Auftrag ist im Regelfall entgeltlich, der Beauftragte handelt auf fremde Gefahr und verfügt über eine gewisse