5. Zwischen den Parteien sind die Rechtsfolgen der fristlosen Kündigung des Mandatsvertrags vom 22. Juni 2009 durch die Beklagte (kläg.act. 10) umstritten. Die Klägerin stellt sich dabei auf den Standpunkt, es handle sich beim Mandatsvertrag um einen "klassischen Innominatvertrag" bzw. einen Vertrag sui generis (Klage Rz 20; Plädoyernotizen Klägerin S. 6ff.). Die Beklagte hingegen geht von einem Auftrag gemäss Art. 394ff. OR aus (Klageantwort Rz 7ff.; Plädoyernotizen Beklagte S. 2ff.).