Im Sinne der klägerischen Behauptung ist somit davon auszugehen, dass die Parteien stillschweigend einen Betrag von Fr. 5'000.-- jährlich für die Infrastrukturpauschale vereinbart hatten. Die Beklagte machte eventualiter die Rückforderung des pro rata berechneten Anteils der Pauschale für das Jahr 2009 von Fr. 2'690.-- geltend (Klageantwort Rz 27); darauf ist nachfolgend (Erw. II. 6 a.E.) einzugehen.