Auch im vorliegenden Verfahren machte die Beklagte, wie erwähnt, keine substantiierten Behauptungen, welcher Betrag für die Infrastrukturpauschale vereinbart worden sei. Die von der Beklagten vorgenommene Zahlung kann deshalb in Übereinstimmung mit der klägerischen Behauptung (Klage Rz 17) dahingehend gewertet werden, dass die Pauschale für das Jahr 2009 in der Höhe entsprechend der gestellten Rechnung stillschweigend akzeptiert wurde. Im Sinne der klägerischen Behauptung ist somit davon auszugehen, dass die Parteien stillschweigend einen Betrag von Fr. 5'000.-- jährlich für die Infrastrukturpauschale vereinbart hatten.