c) Die Beklagte machte geltend, sie habe auch den Betrag für die Infrastrukturpauschale 2009 irrtümlicherweise überwiesen, und fordert diese zurück bzw. macht entsprechende Verrechnung geltend. Im Gegensatz zur Infrastrukturpauschale 2008 bestand diese Schuld aber − wie bereits ausgeführt − im Grundsatz. Die Beklagte vermag deshalb mit ihrer Behauptung, überhaupt keine Infrastrukturpauschale sei geschuldet (Klageantwort Rz 24ff.), nicht durchzudringen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte