Mehrwertsteuer) verpflichtet. Sie hat deshalb mit der Bezahlung der Infrastrukturpauschale 2008 diese nicht akzeptiert und ist damit berechtigt, den Betrag von Fr. 5'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer für die Infrastrukturpauschale 2008 zurück zu fordern. Die Beklagte macht eine solche Rückforderung denn auch verrechnungsweise geltend (Klageantwort Rz 23).