Es ist von einem Rechtsirrtum der Beklagten auszugehen. Der Mandatsvertrag, die AGB und die Honorarvereinbarung, welche alle von der Klägerin formuliert worden sind, weisen eine Vielzahl von Bestimmungen auf, die nicht einfach formuliert sind und teilweise einen erheblichen Beurteilungsspielraum zulassen. Insgesamt ist deshalb erstellt, dass die Beklagte im Bezug auf die Infrastrukturpauschale 2008 irrtümlicherweise annahm, sie sei zur Bezahlung des in Rechnung gestellten Betrages von Fr. 5'000.-- (exkl. Mehrwertsteuer) verpflichtet.