den entsprechenden Betrag (kläg.act. 5). Damit wurde offensichtlich ein nicht geschuldeter Betrag bezahlt. Angesichts der Tatsache, dass zu jenem Zeitpunkt keine schriftliche Vereinbarung über die Höhe der Infrastrukturpauschale vorlag, und dass die Rechnungsstellung entgegen dem Wortlaut der Honorarvereinbarung erfolgte, ist davon auszugehen, dass die Beklagte irrtümlich ihre Leistungspflicht annahm. Es ist von einem Rechtsirrtum der Beklagten auszugehen.