Vorliegend wurde die Rechnung für die Positionen "Infrastrukturpauschalen 2008 und 2009" gestellt (kläg.act. 4). Die Infrastrukturpauschale für das Jahr 2008 ist gesondert von derjenigen für das Jahr 2009 (vgl. dazu nachfolgend lit. c) zu behandeln. Wie bereits ausgeführt, war in der Honorarvereinbarung für das Jahr 2008 zwar eine Initialisierungspauschale vereinbart worden, wogegen die Infrastrukturpauschale erst für die "Folgejahre" geschuldet war. Obwohl die Beklagte der Klägerin für das Jahr 2008 keine Infrastrukturpauschale geschuldet hatte, überwies sie auf Grund der Rechnung vom 25. Juni 2009 (kläg.act. 4) den entsprechenden Betrag (kläg.act. 5).