Damit werden die Hürden für den Beweis des Irrtums tief angesetzt, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Es genügt deshalb auch der Rechtsirrtum als Irrtum im Sinne von Art. 63 OR, so etwa wenn © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte jemand Prämien zurückerstattet, weil er sich auf Grund der Statuten hierzu verpflichtet glaubte (BGE 64 II 126f.; BSK OR I-Schulin, Art. 63 N 4).