b) Die Bezahlung einer Nichtschuld kann gemäss Art. 63 OR dann zurückgefordert werden, wenn derjenige, der sie bereits bezahlt hat, darzulegen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. Der Irrtum des Leistenden muss sich auf die Schuldpflicht beziehen, d.h. auf den Rechtsgrund der Leistung, wobei es auf die Wesentlichkeit des Irrtums (Art. 23ff. OR) nicht ankommt. Ein Irrtum im Sinne von Art. 63 OR liegt auch dann vor, wenn der Leistende den Irrtum hätte erkennen müssen (BSK OR I-Schulin, Art. 63 N 4 m.w.H.). Damit werden die Hürden für den Beweis des Irrtums tief angesetzt, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.