Diesen Einwand erhob die Beklagte in Bezug auf die für 2008 und 2009 bezahlten Beträge von je Fr. 5'000.-- (exkl. Mehrwertsteuer), wogegen sie nicht eventualiter vorbrachte, der Irrtum habe sich nur in Bezug auf die Leistung von Teilbeträgen erstreckt.