Dies ändert indessen nichts daran, dass die Parteien für die "Folgejahren" gültig eine Infrastrukturpauschale vereinbart hatten, wobei deren Höhe nach Vertragsschluss noch vereinbart werden sollte. Die Beklagte hatte somit bei Vertragsschluss der Leistung einer Infrastrukturpauschale im Grundsatz zugestimmt, wobei jedoch deren Höhe zwischen den Parteien bestritten ist. Eine diesbezügliche schriftliche Vereinbarung liegt nicht vor. Die Klägerin machte geltend, die Beklagte habe Infrastrukturpauschalen in der Höhe von jährlich Fr. 5'000.-- konkludent akzeptiert, nachdem sie die am 25. Juni 2009 in Rechnung gestellten "Infrastrukturpauschalen 2008 und 2009" von je Fr. 5'000.-- (exkl.