Die Beklage wandte nun ein, es sei gänzlich unklar, wofür überhaupt eine zusätzliche Entschädigung geschuldet sein solle, und sie bestritt, dass eine solche Pauschale überhaupt geschuldet werde (Klageantwort Rz 25). Es trifft zwar zu, dass in der Honorarvereinbarung (bekl.act. 6) − im Gegensatz zur Initialisierungspauschale − in keiner Weise umschrieben wird, welche Leistungen der Klägerin von dieser Pauschale erfasst werden. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Parteien für die "Folgejahren" gültig eine Infrastrukturpauschale vereinbart hatten, wobei deren Höhe nach Vertragsschluss noch vereinbart werden sollte.