a) Wie erwähnt, sollte die Infrastrukturpauschale gemäss Honorarvereinbarung (bekl.act. 6) für die "Folgejahre" noch vereinbart werden. In der Honorarvereinbarung wurde unter "Spezielle Vereinbarungen" entsprechend ausdrücklich folgendes festgehalten: "Die Infrastrukturpauschale für die Folgejahre wird (…) vereinbart". Damit ist auf Grund des Wortlauts und der Auslegung der entsprechenden Passagen der Honorarvereinbarung klar, dass die Infrastrukturpauschale für die Folgejahre nach der für das Jahr 2008 zu leistenden Initialisierungspauschale, d.h. ab dem Jahr 2009, geschuldet war (Klageantwort Rz 22f.).