Nachdem, wie erwähnt (vorne Ziff. II.3.), die Beklagte an Stelle der Initialisierungspauschale einen Betrag nach Aufwand von Fr. 1'860.-- bezahlt und diesen Betrag auch anerkannt hat, ist dieser Betrag beim Rückforderungsanspruch der Beklagten für die bezahlte Infrastrukturpauschale 2008 von Fr. 5'000.-- in jedem Fall nicht zu berücksichtigen, sondern dieser beträgt grundsätzlich Fr. 5'000.-- (exkl. Mehrwertsteuer).