4. In der Honorarvereinbarung hielten die Parteien fest, dass die Beklagte für die Folgejahre eine sogenannte Infrastrukturpauschale "nach Vereinbarung" zu leisten hatte (bekl.act. 6). Die Klägerin stellte der Beklagten am 25. Juni 2009 die Infrastrukturpauschalen 2008 und 2009 mit je Fr. 5'000.-- (exkl. Mehrwertsteuer) in Rechnung (kläg.act. 4). Der Rechnungsbetrag von insgesamt Fr. 10'760.-- wurde von der Beklagten am 25. August 2009 bezahlt. Die Beklagte machte geltend, für das Jahr 2008 sei lediglich eine Initialisierungspauschale und nicht zusätzlich noch eine Infrastrukturpauschale geschuldet gewesen.