Initialisierungspauschale von Fr. 5'000.-- gemäss Honorarvereinbarung nicht Gegenstand der Klage ist, womit über diese im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden ist. Im Übrigen hat die Klägerin die in der Initialisierungspauschale enthaltenen Arbeiten am 8. Mai 2009 in Rechnung gestellt (bekl.act. 9). Die Rechnung wurde von der Beklagten auch bezahlt, womit sie diese Positionen konkludent akzeptiert hatte (vgl. nachfolgend Erw. II.9.b).