Klageantwort Rz 19) ergeben, womit von den Fr. 5'000.-- lediglich Fr. 1'860.-- ausgewiesen seien (Klageantwort Rz 21). Die Beklagte legte aber trotz Bestreitung der Sachdarstellung der Klägerin (vgl. Klageantwort Rz 71) nicht substantiiert dar, weshalb die Initialisierungspauschale von Fr. 5'000.-- Gegenstand der vorliegenden Klage sei. Diese ist von der sogenannten Infrastrukturpauschale von Fr. 5'000.-- zu unterscheiden, über welche nachfolgend zu befinden ist (vgl. Klageantwort Rz 21ff.). Insgesamt steht somit fest, dass die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/25 Publikationsplattform St.Galler Gerichte