diese sei somit nicht Gegenstand der Klage (Klage Rz 16). Die Beklagte bestritt zwar, dass sich die Parteien auf die von der Klägerin behauptete Vertragsänderung geeinigt hatten, stellte aber nicht in Abrede, dass die Initialisierungspauschale durch die Verrechnung von Stundensätzen ersetzt worden war. Sie machte dabei geltend, die durch die Initialisierungspauschale abgedeckten Tätigkeiten würden einen Aufwand von insgesamt 15.75 Stunden bzw. 1.86 Tage (anstelle dem in der Honorarvereinbarung unter "Spezielle Vereinbarungen" veranschlagten Arbeitsaufwand von 5 Tagen; vgl. Klageantwort Rz 19) ergeben, womit von den Fr. 5'000.-- lediglich Fr. 1'860.-- ausgewiesen seien (Klageantwort Rz 21).