3. Die Parteien vereinbarten in der Honorarvereinbarung (bekl.act. 6), dass eine sogenannte Initialisierungspauschale von Fr. 5'000.-- zu leisten war, wobei unter dem Titel "Spezielle Vereinbarungen" umschrieben war, welche Leistungen der Klägerin die Initialisierungspauschale für das erste Jahr umfasste. Die Klägerin führte aus, die Initialisierungspauschale sei von den Parteien einvernehmlich durch die Abrechnung in normalen Stundensätzen ersetzt worden; diese sei somit nicht Gegenstand der Klage (Klage Rz 16).