Die Ernennung des Gefahrgutbeauftragten ist schriftlich festzuhalten (Art. 4 Abs. 3 GGBV), und die Unternehmung hat den Namen des Gefahrgutbeauftragten und dessen Schulungsnachweis der zuständigen Behörde zu melden (Art. 7 GGBV). Daraus ist zu schliessen, dass es sich beim Gefahrgutbeauftragten um eine natürliche Person handeln muss, auch wenn in Anwendung von Art. 4 Abs. 2 GGBV eine aussenstehende Person ernannt wird (vgl. R. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrecht, Bd. I, 2. Aufl., Bern 2002, Rz 489 und 491 Anm. 56; Monika Krautwurst, ADR [