Gemäss Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GGBV hat eine Unternehmung, die gefährliche Güter auf der Strasse transportiert, einen Gefahrgutbeauftragten zu ernennen. Gefahrgutbeauftragte können Angehörige oder Inhaber der Unternehmung oder aussenstehende Personen sein (Art. 4 Abs. 2 GGBV). Die Ernennung des Gefahrgutbeauftragten ist schriftlich festzuhalten (Art. 4 Abs. 3 GGBV), und die Unternehmung hat den Namen des Gefahrgutbeauftragten und dessen Schulungsnachweis der zuständigen Behörde zu melden (Art. 7