Die Beklagte wandte ein, als Gefahrgutbeauftragte könne nur eine natürliche, nicht aber eine juristische Person ernannt werden. Die Klägerin habe sich also gar nicht direkt verpflichten können, als Gefahrgutbeauftragte für die Beklagte tätig zu sein. Der Mandatsvertrag enthalte auch keine Bestimmung, wonach ein bestimmter Mitarbeiter als Gefahrgutbeauftragter einzusetzen sei (Klageantwort Rz 5).